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AG München Urteil vom 21.03.2012 - 482 C 15854/11 WEG

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Nachgehend

LG München I (Urteil vom 10.01.2013; Aktenzeichen 36 S 8058/12 WEG)

 

Tenor

I. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.05.2011 zu TOP 6a „Grillen in der Wohnanlage” mit nachfolgendem Inhalt wird für ungültig erklärt:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass die Hausordnung unter Punkt „Allgemeines” der Unterpunkt h dahingehend geändert wird, dass das Grillen ausschließlich mit Elekrogrillgeräten gestattet wird, sofern keine Rauch- bzw. Geruchbelästigung eintreten”.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 4.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagten bilden zusammen die oben näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der … verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 25.05.2011 fasste die Gemeinschaft eine Reihe von Beschlüssen, von denen die Klägerin den zu TOP 6a „Grillen in der Wohnanlage” fristgerecht angefochten hat.

Die Klägerin führt hierzu im Wesentlichen aus, dass in der Hausordnung der Wohnanlage das Grillen mit Holzkohlengrill nicht verboten gewesen sei. Die Klägerin ist Eigentümerin der Dachterrassenwohnung in der … in …. Im Jahr 1979 habe ein Rechtsvorgänger dieser Wohnung auf der Dachterrasse einen von unten nicht sichtbaren gemauerten Grill mit einem 12 Kilo schweren Metallgitter und darüber eine schwere Kupferhaube errichtet. Der Betrieb dieses Grills sei über 22 Jahre nicht bemängelt worden. Den jeweiligen Mietern der Wohnung habe die Klägerin im Mietvertrag das Grillen auf der Terrasse nur mit dem dort installier...

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