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AG Lübeck Urteil vom 05.11.2007 - 21 C 1668/07

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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Wartung von in ihrer Wohnung … durch die Klägerin installierte Rauchmelder zu tragen.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. Januar 2008 angemessene monatliche Vorauszahlungen auf die Wartungskosten für die in ihrer Wohnung installierten Rauchmelder zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 23,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.6.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 61 % und die Beklagte 39 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 115,21 EUR festgesetzt.

 

Gründe

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen)

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse sowohl an der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Wartung von Rauchmeldern in ihrer Wohnung zu tragen, als auch an der Feststellung, dass die Beklagte ab dem 1.1.2008 eine entsprechende Betriebskostenvorauszahlung zu leisten hat. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Umlage der Wartungskosten für in der Wohnung der Beklagten neu angebrachte Rauchmelder.

Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Anspruches auf entsprechende Betriebskostenvorauszahlungen entfällt nicht deshalb, soweit die Klägerin später eine Leistungsklage erheben könnte. Zwar besteht grundsätzlich kein Feststellungsinteresse, wenn dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichbar ist (BGH NJW 1986, 1815); im gegenwärtigen Zeitpunkt ist jedoch mangels Fälligkeit des Anspruches gegen die Bekla...

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