Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AG Leipzig Urteil vom 27.09.2000 - 49 C 5267/00

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzinszahlung

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 427,02 nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.2000 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Abgekürzt gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO).

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses gem. § 535 BGB. Ein Mietzinsminderungsrecht gem. § 537 BGB wegen der streitgegenständlichen Graffiti-Sprühereien steht dem Beklagten für den Zeitraum November 1998 bis April 1999 nicht zu. Ein etwaiges Minderungsrecht wurde zwischen den Parteien gem. § 3 Ziff. 5 letzter Absatz des Gewerberaummietvertrages vom 12.05.1995 wirksam ausgeschlossen. § 537 Abs. 3 BGB gilt nur für Wohnraummiete, so dass bei – wie hier – Gewerberaummiete die Gewährleistungsrechte des Mieters eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden können. Die Begrenzung des Minderungsrechtes ist dann wirksam, wenn zwischen verschuldeten und unverschuldeten Mängeln differenziert wird (vgl. Schmidt-Futterer, MietR., 7. Aufl., § 537 Rdnr. 306). Diesen Anforderungen genügt § 3 Ziff. 5 letzter Absatz des Gewerberaummietvertrages vom 12.05.1995. Mit der Formulierung „eine Minderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der zur Minderung berechtigende Mangel auf einer Ursache beruht, die außerhalb der Vermietersphäre liegt” werden Mängel, die dem Vermieter nicht zurechenbar und damit auch nicht von ihm zu vertreten sind, ausgeschlossen. Dass die Graffiti-Schmierereien außerhalb des Einflußbereiches der Klägerin liegen, ihr nicht zurechenbar sind und die Klägerin diesbezüglich auch kein Verschulden trifft, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.

Unabhängig von dem zwischen den Par...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Bundeswaldgesetz / §§ 39 - 40 Abschnitt V Ergänzende Vorschriften
    0
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Dauerwohnrecht / 2 Begründung des Dauerwohnrechts
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 11.1 Innenraumqualität
    0
  • Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 35 - 55 Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
    0
  • Landeswaldgesetz Hamburg / Anlage 2 Beschilderung (§ 9 Abs. 1)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Betriebskosten in der Praxis
Betriebskosten in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen sind der häufigste Streitpunkt mit Mieter:innen. Das Buch unterstützt Sie bei Ihrer Betriebskostenabrechnung und hilft, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Jetzt in der aktualisierten 11. Auflage!


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren