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AG Kassel Urteil vom 10.01.2012 - 803 C 4518/11 (803)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsverfahren: Wirksamkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Kostentragung bei Reparaturen an der Gemeinschaftswaschmaschine

 

Normenkette

WoEigG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3-4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage … in Kassel. Die Beklagten sind die übrigen Eigentümer.

In der Wohnungseigentumsanlage befindet sich eine im Gemeinschaftseigentum stehende Waschküche mit einer ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehenden Waschmaschine. Die Strom kosten für den Betrieb der Waschmaschine werden über die einzelne Stromkreise des Sondereigentums der Eigentümer abgerechnet, in dem für den Betrieb der Waschmaschine der jeweilige Stromkreis des Eigentümers durch eine Art Schlüssel freigeschaltet wird. Die Wasserzufuhr erfolgt über einen Gemeinschaftsanschluss. Pro Waschgang haben die Nutzer über einen Münzautomaten 1,–EUR zu entrichten. Die Waschmaschine wird derzeit nur von einem Teil der Eigentümer genutzt. In der Eigentümerversammlung vom 15.8.2011 wurde unter Top 5 mehrheitlich ein Beschluss gefasst, dass die Waschmaschine bestehen bleibt und künftige Reparatur- bzw. Instandsetzungskosten durch die Nutzer zu erfolgen hat sowie ein Zähler für die Waschmaschine angebracht werden soll. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Beschlusses wird auf BI. 23, 24 d.A. verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beschlus...

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