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AG Heidelberg Urteil vom 19.04.2023 - 45 C 103/22

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Tenor

1. Der in der Eigentümerversammlung vom 14.09.2022 zu TOP 2 gefasste Beschluss wird für ungültig, erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 28 % und der Kläger 72 %.

4. Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.203,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um Beschlussanfechtung und -ersetzung. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 3 im Dachgeschoss. Es geht um den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.09.2022, mit dem der bisherige Verwalter … für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 01.01.2023 wiedergewählt wurde. Auf das Protokoll der Eigentümerversammlung (K2) wird verwiesen.

Die Ehefrau des Verwalters ist Eigentümerin einer Wohnung in dem Streitgegenständlichen Objekt. Sie übt weitgehend für den Verwalter dessen Tätigkeit aus.

Mit Urteil vom 07.01.2022 wurde ein Entlastungsbeschluss zugunsten dieses Verwalters für ungültig erklärt (Az. 45 C 79/21). Des Weiteren ist ihm mit Beschluss vom 13.05.2022 untersagt worden, die im Hof abgestellten Gartenmöbel des Klägers eigenmächtig zu entsorgen (45 C 57/22).

Die Ladung zu der Eigentümerversammlung, in der alle drei Eigentümer anwesend oder vertreten waren, ging dem Kläger am 25.08.2022 zu. Es wurden nur die Angebote der … und der … erwähnt. In der Eigentümerversammlung wurde dann auch über die Wiederbe...

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