Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Betriebskosten
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 755,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1997 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger mieteten von den Beklagten mit Vertrag vom 25.01.1995 eine Wohnung im Haus … in Hannover. Es wurde vereinbart, daß die Kläger neben der Miete sämtliche Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung zu tragen haben und für Heizung und Warmwasser 220,– DM und für die übrigen Betriebskosten 150,– DM monatlich als Vorauszahlungen leisten. In § 24 Ziffer 4 des Mietvertrages heißt es ferner:
„Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Brennbetriebsstroms, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich Kosten der Berechnung und Aufteilung”.
Bereits 1993 hatten die Beklagten mit der Stadtwerke Hannover AG einen sogenannten WS-Heizanlagen-Eigentumsvertrag abgeschlossen. Die Stadtwerke erstellten daraufhin auf eigene Kosten die Heizungsanlage und versorgten das gesamte Gebäude mit Wärme und Warmwasser. Den Mietern stellten die Beklagten für den Abrechnungszeitraum vom 01.05.1995 bis 31.0...