Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger das Sparbuch der …, Kontonummer … mit einem Guthaben in Höhe von 2.762,82 DM herauszugeben
und
der Beklagte zu 1., …, wird verurteilt, die Erklärung abzugeben, aus der Verpfändungserklärung bezüglich des vorgezeichneten Sparbuchs vom 09.06.1993 keinerlei Rechte mehr herleiten zu wollen
und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 778,51 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 23 % und die Beklagten zu 77 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren von den Beklagten die Herausgabe eines Kautionssparbuchs sowie von dem Beklagten zu 1. die Abgabe einer Erklärung, aus einer Verpfändungserklärung bezüglich des Kautionssparbuch keinerlei Rechte mehr herleiten zu wollen.
Die Parteien schlossen unter dem 28.03.1993 eine mietvertragliche Vereinbarung aufgrund derer die Kläger bezüglich der Wohnung … in … das vormals zwischen den Beklagten und Frau … bestehende Mietverhältnis eintraten. Gemäß § 24 des Mietvertrages vom 03.02.1993 zwischen den Beklagten und Frau … war eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.420,00 DM zu erbringen. Auf die Einzelheiten des Mietvertrages vom 03.02.1993 zwischen den Beklagten und Frau … wird Bezug genommen. Unter dem 09.06.1993 gab die Klägerin zu 1., die damals noch nicht verheiratet war und den Namen … trug, eine Verpfändungserklärung über die Verpf...