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AG Frankfurt am Main Urteil vom 25.06.2001 - 33 C 1237/01-27

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 700,00 abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Nebenintervention durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 700,00 abzuwenden, sofern nicht die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Kläger, den Mietzins wegen der Einwirkung elektromagnetischer Strahlen durch eine Mobilfunkanlage zu mindern.

Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin der Wohnung Nr. 7 im 13. Obergeschoß des Anwesens … Frankfurt am Main. Der zu entrichtende Mietzins beträgt gegenwärtig monatlich DM 943,45; der Nettomietzins beläuft sich hierbei auf DM 575,50 monatlich. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf Blatt 116 bis 125 d.A. Bezug genommen.

Im November 2000 begann die Nebenintervenientin mit der Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem … welches sie zu diesem Zwecke von der Beklagten mietete. Die neun Sendemasten umfassende Mobilfunkstation 6653 FXB Q 11 wurde mit Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post am 30.11.2000 genehmigt und im Januar 2001 in Betrieb genommen.

In der Folgezeit versuchten die Kläger vergeblich, eine Demontage der Mobilfunkstation zu erwirken. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten an die Beklagte vom 28.03.2001 erklärten die Kläger, den Mietzins fortan um 20 % zu mindern.

Unter dem 08.02.2001 führte der TÜV Mannheim im Auftrag der Beklagten in d...

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