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AG Bonn Urteil vom 08.12.2021 - 211 C 22/21

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Tenor

Der auf der Eigentümerversammlung vom 19.05.2021 zu TOP 6 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft I-straße … in … C. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die Firma K E KG verwaltet.

In den jeweiligen Wohnungen befinden sich Gasetagenheizungen, welche im jeweiligen Sondereigentum stehen. Die jeweiligen Gastherme sind an den gemeinschaftlichen Schornstein angeschlossen. Es gibt Eigentümer, die ihre jeweiligen Gasetagenheizungen nunmehr auf Brennwerttechnik umrüsten möchten.

Die Verwaltung erklärte unter dem 28.04.2021 die Einladung zur „Präsenzversammlung mit freiwilliger Onllne-Teilnahme – Hybrid” auf den 19.05.2021. Dabei bat die Verwaltung, aufgrund der Pandemie möglichst nicht zur Versammlung zu erscheinen und eine Vollmacht zu erteilen. In der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung wurde der Beschluss-Vorschlag/Antrag zu TOP 6 wie folgt formuliert:

„Hinweis: Der Umlaufbeschluss wurde durch das neue WEG vereinfacht: Die Eigentümer können nunmehr beschließen, dass über einen bestimmten Gegenstand ein Umlaufbeschluss gefasst wird (Vorschaltbeschluss). Danach reicht für diesen Umlaufbeschluss eine einfache Mehrheit, beispielsweise wenn ein Vorbereitungsbeschluss gefasst ist und nur noch über einzuholende Angebote entschieden werden muss. Die Mehrheit des Umlaufbeschlusses berechnet sich auf der Grundlage der im Um...

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