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AG Berlin-Charlottenburg Urteil vom 14.07.2023 - 73 C 15/23

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Tenor

1. Der Beschluss zu TOP 11 der Eigentümerversammlung vom 20.02.2023 der Wohnungseigentümergemeinschaft … wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen sich gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind gemeinschaftlich Eigentümer der Wohnung Nr. … in dr ….

Auf der Eigentümerversammlung vom 20. Februar 2023 wurde zu TOP 11 beschlossen, die Eigentümer Frau …, Herr … und Herr … zum Verwaltungsbeirat zu bestellen, gleichzeitig wurde der Eigentümer … zum Vorsitzenden des Beirats und der Eigentümer … zu seinem Stellvertreter bestimmt. All dies geschah im Wege der Blockwahl. Auf derselben Versammlung wurde auch der Verwaltervertrag der seit dem 1. Januar 2023 amtierenden neuen Verwaltung … beschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versammlung wird auf die Ablichtung des Protokolls Bl. 47 bis 58 d. A. verwiesen. Herr … war schon vorher Mitglied des Verwaltungsbeirats gewesen. Der Kläger zu 2. war anwesend und wolllte noch vor Eröffnung der Versammlung ein Exemplar des Verwaltervertrages lesen. Weitere Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger ficht diesen Beschluss mit seiner am 14. März 2023 bei Gericht eingegangenen Klage, die in der Klageschrift näher begründet wurde, an. Er hält die Blockwahl für unzulässig. Der Eigentümer … sei ungeeignet. Im Vorfeld der streitgegenständlichen Versammlung habe er ihn im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über die Einsichtnahme in den neuen Verwaltervertrag als „Arschloch” betitelt und ihm „ein p...

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