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AG Bergisch Gladbach Beschluss vom 07.11.2011 - 68 C 230/07

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Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Der Streitwert wird auf 8.414,45 € festgesetzt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert

 

Gründe

I.

Die Kläger haben die Beklagte und ihren im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann, deren Alleinerbin die Beklagte geworden ist, nach beendetem Wohnungsmietverhältnis auf Schadensersatz in Höhe von 5.032,19 € und auf Zahlung der Abrechnungssalden aus den Nebenkostenabrechnungen 2005 und 2006 in Höhe von 3.219,07 € und 2.374,68 € in Anspruch genommen.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus 1.046,51 € für eine Schimmelsanierung gemäß Rechnung der Fa. H (Bl. 26 ff. d.A.), 3.318,82 € für die Renovierung wohl der gesamten Wohnung durch Entfernen der alten und Aufbringen von 230 qm neuer Tapeten sowie Streichen zzgl. Nebenarbeiten gemäß der Rechnung Fa. T (Bl. 29 ff. d.A.), 643,61 € für die Erneuerung der Sichtschutzblende am Balkon gemäß Rechnung der Fa. Schneider & Werner und 31,25 € für die Verlegung einer Steckdose. Von der Rechnung Fa. T haben die Kläger die von den Beklagten geleistete Kaution mit unstreitig 2.211,49 € in Abzug gebracht.

Während des Mietverhältnisses kam es zu Feuchtigkeits- und Schimmelschäden. Zunächst war im Winter lediglich eine Ecke im Esszimmer betroffen. Im Frühjahr 2006 zeigte sich darüber hinaus Schimmel in einer Außenecke des Schlafzimmers. Bei Auszug der Beklagten im September 2006 wurde zudem hinter einem Küchenschrank ein ca. 0,5 qm großer Schimmelschaden festgestellt. Wegen der Einzelheiten zur M2 der Schäden wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.9.2011 und den Grundriss der Wohnung Bl. 274 d.A. Bezug genommen.

Während des Mietverhältnisses lackierten die Beklagten die 1998 angebrachte Sichtschutzble...

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