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AG Bergheim Urteil vom 02.08.2013 - 29a C 98/12

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist – als Sondereigentümer der Wohnung Nummer … der Anlage – Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft J in C, deren Verwalterin die Beklagte ist. Die Parteien streiten um die Erteilung der Zustimmung der Beklagten zur Veräußerung des Wohnungseigentums des Klägers.

Ausweislich der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf die Veräußerung von Wohnungseigentum der Verwalterzustimmung. Da der Kläger beabsichtigte, die ihm gehörende Wohnung zu veräußern wandte er sich vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages an die Beklagte und teilte dieser die Firma B als potentielle Erwerberin mit, woraufhin eine Creditreformauskunft einholt wurde mit dem Ergebnis, dass „eine fundierte Bonitätsprüfung derzeit nicht möglich” sei. Mit Email vom 00.00.0000 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit: ”Somit gilt: keine Negativmerkmale – somit würden wir bezüglich der Käuferwahl zustimmen” (Bl. 23 d. A.).

Daraufhin erfolgte seitens des Klägers unter dem 00.00.0000 der Abschluss des notariellen Vertrages über den Verkauf seiner Eigentumswohnung an die B zu einem Kaufpreis von 19.000,00 EUR, wegen dessen Inhaltes auf Blatt 9 ff. der Akte Bezug genommen wird. Eine Zustimmungserklärung zu diesem Vertrag seitens der Beklagten erfolgte nicht, mit der Begründung, dass Nachweise zur Bonität der Käuferin nicht vorlägen. Vor dem Hintergrund, dass diese – insoweit unstreitig – erst im Jahr …...

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