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Zwangsverwaltung

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Zwangsverwaltung spielt neben einer etwaigen Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eines Schuldners eine nicht unerhebliche Rolle. Der Gläubiger wird hier nicht aus der Substanz eines Grundstücks bzw. einer Eigentumswohnung, sondern aus den laufenden Erträgen, wie beispielsweise den Mieteinnahmen, befriedigt. Das Eigentum an der Wohnung verbleibt dem säumigen Wohnungseigentümer, die Verwaltung geht jedoch auf den Zwangsverwalter über.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Zwangsverwaltung ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt. Maßgeblich sind hier die §§ 1 bis 14 sowie die §§ 146 bis 161, ergänzend die §§ 172 ff. ZVG.

Rechtsprechung

  • AG Dortmund, Urteil v. 15.8.2019, 514 C 27/19: Dem Wohnungseigentümer, über dessen WE die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, verbleibt das Anfechtungsrecht, zumindest weiterhin für die Beschlüsse, an deren Zustandekommen er sich bereits durch die Ausübung des Stimmrechts beteiligen konnte und bzgl. derer er auch noch vor der Anordnung der Zwangsverwaltung Anfechtungsklage hätte erheben können.
  • AG Schwäbisch Hall, Beschluss v. 30.12.2016, 1 L 7/16: Die Ausgaben der Zwangsverwaltung hinsichtlich der Gerichtskosten, der Vergütung und auch der Reparaturen gehen den Hausgeldforderungen in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG gem. § 156 ZVG vor. § 156 ZVG räumt den Hausgeldforderungen keinen Vorrang vor den Ausgaben der Verwaltung ein, sondern privilegiert Hausgeld in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nur insoweit, als auf diese Rangklasseforderungen eine Zuteilung ohne Aufstellung eines Teilungsplanes erfolgen kann.
  • LG Lüneburg, Urteil v. 3.2.2015, 9 S 77/14: Der Zwangsverwalter einer unter Zwangsverwaltung stehenden Eigentumswohnung ist verpflichtet, die laufenden H...

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