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Zwangsversteigerung: Voraussetzungen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Für § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG müssen der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit aus dem Titel zu erkennen sein oder in sonstiger Weise glaubhaft gemacht werden.

2 Normenkette

§ 28 WEG; § 10 Nr. 2 ZVG

3 Das Problem

Gegen Wohnungseigentümer B ergeht im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K stellt auf der Grundlage dieses Urteils den Antrag, das Wohnungseigentum zu versteigern.

4 Die Entscheidung

Das AG weist den Antrag zurück! Die Voraussetzungen der Zwangsversteigerung lägen nicht vor. Denn das AG habe nicht bescheinigt, dass das Versäumnisurteil B zugestellt worden sei. Außerdem müssten für § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit aus dem Titel zu erkennen sein oder in sonstiger Weise glaubhaft gemacht werden. Versäumnisurteile enthielten die erforderlichen Angaben nicht. Was für eine Glaubhaftmachung nötig sei, sei im Einzelfall zu entscheiden. Eine Klageschrift, die lediglich auf eine bezifferte Forderung abstelle, ohne diese näher zu spezifizieren, genüge jedenfalls nicht.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 ZVG betreiben kann.

Voraussetzungen der Zwangsversteigerung

Voraussetzungen der Zwangsversteigerung sind grundsätzlich: Ein Titel, eine Vollstreckungsklausel und eine Zustellung. Im Fall ist nicht erkennbar, dass der Titel dem B zugestellt wurde. Außerdem ist der Titel unzureichend. Für die Vollstreckung mit dem Range nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit, wie im Fall, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Ti...

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