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Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (TVöD-K ... / 2.3.5 Samstagsarbeit

Jutta Schwerdle
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Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K/TVöD-B kann die regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf 6 Tage verteilt werden. Samstagsarbeit ist im TVöD damit ohne Weiteres zulässig, sofern die Arbeitsleistung auch am Samstag benötigt wird. Nur für Sonn- und Feiertage besteht nach § 9 ArbZG ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, wobei allerdings § 10 ArbZG für Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen wichtige Ausnahmen vorsieht.

Werden Beschäftigte an Samstagen zur Arbeit herangezogen, besteht für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr unter Umständen Anspruch auf den Zeitzuschlag in Höhe von 20 v. H..

 
Wichtig

Die Tarifvertragsparteien haben in § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) TVöD-K/TVöD-B für die Beschäftigten in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen unterschiedliche Zuschlagsregelungen für Angestellte und Arbeiter vorgesehen:

  • Angestellte ("Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1") erhalten den Zeitzuschlag für Samstagsarbeit von 13 Uhr bis 21 Uhr in Höhe von 20 v.H auch dann, wenn die Samstagsarbeit im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit[1] anfällt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) zweite Alternative TVöD-K/TVöD-B).
  • Arbeitern steht für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 21 Uhr der Zuschlag in Höhe von 20 v. H. nur zu, soweit diese Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechsel- oder Schichtarbeit anfällt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) erste Alternative TVöD-K bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f TVöD-B)

Während die Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern in der gesetzlichen Rentenversicherung längst Geschichte ist, muss der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst zur korrekten Festsetzung des Samstagszuschlags die Beschäftigten weiterhin entsprechend der ihnen übertragenen Tätigkeiten d...

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