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Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit / 2.2 Zeitzuschläge für Überstunden

Jutta Schwerdle
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2.2.1 Zuschlagspflichtige Überstunden

2.2.1.1 Überstunden nach der tariflichen Grundregelung

Überstunden sind "die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die … für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden" (§ 7 Abs. 7 TV-L).

Werden diese zusätzlich geleisteten Stunden jedoch innerhalb eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors bzw. einer täglichen Rahmenzeit geleistet, so liegen zuschlagspflichtige Überstunden nicht vor (§ 7 Abs. 8 TV-L). Bezüglich der Einzelheiten zum Begriff der Überstunden wird auf die Ausführungen im Beitrag "Arbeitszeit", dort "Überstunden" verwiesen.

§ 8 Abs. 3 TV-L enthält für die Beschäftigten in den höheren Entgeltgruppen Besonderheiten hinsichtlich des Zeitzuschlags für Überstunden. Von der gesonderten Bezahlung von Überstunden und Mehrarbeit sind ausgenommen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 TV-L)

  • Beschäftigte der Entgeltgruppen 15 und 15Ü bei obersten Landesbehörden sowie
  • Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreter, die in den Entgeltgruppen 14, 15 und 15 Ü eingruppiert sind.

Bei dieser Beschäftigtengruppe sind sämtliche Mehrarbeits- und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten. Es besteht insoweit keine Begrenzung der Überstunden oder Mehrarbeit, die durch das monatliche Tabellenentgelt abgegolten ist.

Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TV-L erhalten die Beschäftigten der Entgeltgruppe 13, 13Ü und 14, die in obersten Landesbehörden beschäftigt sind, nur dann ein Überstundenentgelt, wenn die Leistung der Mehrarbeit oder der Überstunde für sämtliche Beschäftigte der Behörde angeordnet ist. Liegt diese zusätzliche Voraussetzung nicht vor, so ist die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Beschäftigten ebenfalls durch das Tabellenentgelt abgegolten.

Diese Regelungen gelten jed...

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