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Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit / 2 Zeitzuschläge nach § 8 TV-L

Jutta Schwerdle
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2.1 Vorbemerkung und Überblick über die Zeitzuschläge

Wird der Beschäftigte aufgrund der Eigenart des Betriebs auch an Wochenenden, Feiertagen oder nachts zur Arbeit herangezogen, erhält er neben seinem Entgelt Zeitzuschläge.

Die Verpflichtung, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit usw. zu leisten, ergibt sich aus § 6 Abs. 5 TVöD§ 6 Abs. 5 TV-L. Besonderheiten bestehen bei Teilzeitbeschäftigten. Sie müssen Überstunden und Mehrarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft nur leisten, wenn dies im Arbeitsvertrag entsprechend vereinbart ist oder der Beschäftigte im Einzelfall der Ableistung solcher Dienste zustimmt.

Die in den bis 31.10.2006 gültigen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (z. B. § 35 BAT) enthaltenen komplizierten Zuschlagsregelungen haben mit Inkrafttreten des TV-L eine gewisse Vereinfachung erfahren:

  • Der Zeitzuschlag von 50 % für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, wurde gestrichen.
  • Gleiches gilt bezüglich der Zeitzuschläge für Oster- und Pfingstsamstag.
  • Oster- und Pfingstsonntag – rein kirchliche Feiertage – sind zuschlagsrechtlich wie die sonstigen Sonntage zu behandeln und werden nicht mehr den Feiertagen gleichgestellt.
  • Auch die Sonderregelung für "nicht dienstplanmäßige" Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit ("Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt", § 16a Abs. 2 Unterabs. 1 BAT) wurde ersatzlos gestrichen.
 
Hinweis

§ 8 TV-L sieht folgende Zeitzuschläge vor:

Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde

 
a) für Überstunden  
  • in den Entgeltgruppen 1 bis 9
30 %,
  • in den Entgeltgruppen 10 bis 15
15 %,
   
b) für Nachtarbeit 20 %,
   
c) für Sonntagsarbeit 25 %,
   
d) für Feiertagsarbeit  
  • ohne Freizeitausgleich
135 %,
  • mit Freizeitausgleich
35 %,
   

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