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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 2.3 Allgemeine Voraussetzungen der Pflichtversicherung

Walter Dietsch
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Der Pflichtversicherung unterliegen alle Beschäftigten, die

  • in einem Arbeitsverhältnis mit bei einem an der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber stehen,
  • dem Geltungsbereich des ATV/ATV-K unterliegen und
  • die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllen.

2.3.1 Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) vom 1.3.2002

§ 1 ATV fasst Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unter dem Gesamtbegriff der "Beschäftigten" zusammen.

Der Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, wenn ihr Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt ist oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlands (ZVK Saar) Mitglied ist.

Tarifverträge[1] i. S. d. § 1 ATV sind der

  1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
  2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
  3. Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
  4. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BbiG),
  5. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
  6. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS) – seit 1.9.2008 ersetzt durch TV-Fleischuntersuchung (noch nicht im ATV/ATV-K aufgenommen),
  7. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) – seit 1.9.2008 ersetzt durch TV-Fleischuntersuchung (noch nicht im ATV/ATV-K aufgenommen),
  8. Tarifv...

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