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Zur Bewertung von Teilwertabschreibungen bei Saisonwaren (BB 2019, Heft 12, S. 687)

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Einführung

FG Münster, Urteil vom 21.11.2018, 13 K 444/16 K, G, F

ECLI:DE:FGMS:2018:1121.13K444.16K.G.F.00

Volltext des Urteils: BBL2019-687-1 unter www.betriebs-berater.de

HGB § 247, § 253; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, 3; KStG § 8 Abs. 1

1 Leitsatz (des Kommentators)

Der Steuerpflichtige kann eine Teilwertabschreibung auf Umlaufvermögen nach der retrograden, am Absatzmarkt orientierten Berechnungsmethode vornehmen. Er muss den dabei anzusetzenden Unternehmergewinn jedoch nach seinen individuellen betrieblichen Verhältnissen bestimmen.

2 Aus den Gründen

2.1 Kalkulation der Selbstkosten innerhalb der retrograden Bewertungsmethode zur Teilwertbestimmung

[. . .] I. [. . .] 1) Zur genaueren Bestimmung des Teilwerts hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Teilwertvermutungen entwickelt. Ausgangspunkt der Teilwertbestimmung bei Umlaufvermögen ist zunächst die Vermutung dahin, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 bzw. Nr. 2 Satz 1 EStG entspricht, es sei denn, die Anschaffung wäre von vornherein eine Fehlmaßnahme gewesen (BFH-Urteil vom 9.12.2014 X R 36/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2015, 821, Rz. 22). Für spätere Zeitpunkte hat der Steuerpflichtige zunächst die Möglichkeit, im Wege der sog. "progressiven", am Beschaffungsmarkt orientierten Berechnungsmethode nachzuweisen, dass die Wiederbeschaffungskosten unter die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken sind. Er hat sodann die weitere Möglichkeit, im Wege der sog. "retrograden", am Absatzmarkt orientierten Berechnungsmethode einen weiteren Wertverfall nachzuweisen; dies ist eine Rückrechnung vom voraussichtlichen Veräußerungserlös (BFH-Urteil vom 9.12.2014 X R 36/12, BFH/NV 2015, 821, Rz. 22; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.7.2000 VIII R 35/97, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 193, 93; BStBl II 2001, 566,...

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