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Zulagen aus der Entgeltordnung / 11 Universitätsklinikzulage

Annette Salomon-Hengst
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Gem. Vorbemerkung Nr. 8 zu Abschn. 1 sowie zu Abschn. 2 des Teils IV erhalten Pfleger, Pflegehelfer sowie leitende Pfleger und der ständige Vertreter ab 1. Januar 2019 eine dynamische monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8 zum TV-L, wenn sie an einer Universitätsklinik beschäftigt sind. Weitere, bspw. fachliche oder tätigkeitsbezogene Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden.

Die Zulage beträgt ab 1.12.2022 143,92 EUR. Ist die Tätigkeit nicht an allen Arbeitstagen eines Kalendermonats auszuüben, gilt § 24 Abs. 3 TV-L; bei Teilzeitarbeit ist der Zulagenbetrag gem. § 24 Abs. 2 TV-L pro rata temporis zu gewähren.

Die Zulage steht nach § 50 Nr. 3 TV-L auch entsprechenden Pflegern und Pflegehelfern in den Zentren für Psychiatrie des Landes Baden-Württemberg zu, wenn sie nach Teil IV, Abschn. 1 oder 2 eingruppiert sind

Im Abschnitt 1 erhalten die Zulage nur Pfleger und Pflegehelfer der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9 sowie Hebammen und Operationstechnische und Anästhesietechnische Assistent in der Tätigkeit von entsprechenden Pflegern. Es bestehen keine Bedenken, dass Arbeitgeber, soweit durch die zuständige Stelle keine abweichenden landesbezirklichen Reglungen getroffen wurden, die Universitätsklinikzulage außertariflich auch Hebammen, Operationstechnischen oder Anästhesietechnischen Assistenten mit entsprechender Tätigkeit als Hebamme, Operationstechnische oder Anästhesietechnische Assistenten sowie Beschäftigten der Entgeltgruppen 9b, 11 und 12 gewähren können. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht.

Im Abschnitt 2 werden nach der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 2 verschiedene Beschäftigte mit Leitungsfunktionen in der Pflege den leitenden Pflegekräften gleichgestellt. Diese Personen haben bei entsprechender Tätigkeit ebenfalls Anspruch auf die Zulage.

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