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Zulagen / 6.2 Vollzugszulagen

Jutta Schwerdle
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§ 19a TV-L regelt die sog. "Vollzugszulage", in der betrieblichen Praxis z.B. der Zentren für Psychiatrie auch "Forensikzulage" genannt. Die Tarifvertragsparteien haben die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2017 in den TV-L eingefügt.[1]

Zitat

§ 19a Zulagen
(1) Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte des Arbeitgebers als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. Die Vollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. Die Vollzugszulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Der Anspruch auf die Vollzugszulage besteht, wenn die Beschäftigten überwiegend in den jeweiligen Einrichtungen beziehungsweise Bereichen beschäftigt sind.
(2) Die Vollzugszulage vermindert sich, wenn für denselben Zeitraum
a) den nach Teil I, II oder III der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten eine Wechselschicht- oder Schichtzulage zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,
b) den nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten eine Wechselschichtzulage zusteht, um 25,56 Euro,
c) eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L zusteht, um 46,02 Euro,
d) eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Tarifvertrages zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT - ggf. i. V. m. dem TV Zulagen Ang-O - zusteht, um 15,34 Euro,
e) ein Zusch...

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