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Zulagen / 4.2.3 Die "Psychiatrie-Pflegezulage"

Jutta Schwerdle
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Die sog. Psychiatriezulage steht zu, wenn die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen erbracht wird.

Nach der Rechtsprechung[1] ist die Zulage für Pflege von ‹Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen› nicht nur zu zahlen, wenn die Tätigkeit auf einer ‹Allgemeinstation› ausgeübt wird, sondern auch bei einem Einsatz auf einer besonderen Station, z.B. der Intensivstation, der geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilung. In diesem Fall hat der Beschäftigte Anspruch sowohl auf die Zahlung der Zulage für die Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen wie auch die Zulage für die Pflege von Patienten in Einheiten der Intensivmedizin.

Zum Begriff der "halbgeschlossenen" Abteilung oder Station entschied das BAG mit Urteil vom 11.7.2012[2]:

Wird eine psychiatrische Station, die nur zeitweise und nur wegen einzelner Patienten geschlossen wird, nach Konzeption und praktischer Umsetzung durch die Behandlung von Patienten mit richterlichem oder ärztlichem Stationsgebot geprägt, so ist sie "halbgeschlossen“. Es ist nicht erforderlich, dass die Schließzeiten zeitlich überwiegen, sie müssen aber die Arbeit auf der Station mit prägen. Es unterliegt tatrichterlicher Würdigung, ob nach Konzeption und praktischer Umsetzung eine halbgeschlossene Abteilung oder Station vorliegt.

Das BAG führt in Rn. 12 aus:

Zitat

Der erläuternde Klammerzusatz ("Open-door-system"), der für eine offene stationäre Psychiatriebehandlung steht (…), schließt eine Station, die grundsätzlich offen geführt, aber im Bedarfsfall jederzeit geschlossen werden ...

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