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Zulagen / 3.1.1 Zulage für Wechselschichtarbeit

Jutta Schwerdle
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3.1.1.1 Zulage für ständige Wechselschichtarbeit

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 EUR monatlich.

3.1.1.1.1 Voraussetzungen

Wechselschichtzulage steht zu, wenn Beschäftigte ständig Wechselschichtarbeit leisten.

a) Wechselschichtarbeit

Wechselschichtarbeit ist in § 7 Abs. 1 TVöD-K/TVöD-B definiert als die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

Im Arbeitsbereich – der Organisationseinheit, in der der Beschäftigte tätig ist – muss "Wechselschichtarbeit" organisatorisch vorgesehen sein, die vom Beschäftigten auch tatsächlich geleistet werden muss (näher zu Letzterem siehe unten, Buchst. b). Nicht erforderlich ist, dass im gesamten Betrieb Wechselschichtarbeit anfällt. Es muss ununterbrochen, "rund um die Uhr" gearbeitet werden.[1] Es kommt nicht darauf an, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird. Weiterhin ist nicht erforderlich, dass in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet. Entscheidend ist allein, dass eine Unterbrechung der täglichen Arbeit nicht vorliegt. Jede Unterbrechung der täglichen Arbeit, sei sie auch noch so geringfügig, steht der Annahme von Wechselschichtarbeit entgegen. Dies gilt insbesondere, wenn zu bestimmten Zeiten – z. B. an Sonn- und Feiertagen – völlige Arbeitsruhe herrscht, also keine Arbeit anfällt.[2]

Wechselschichtarbeit auch bei Bereitschaftszeiten

 
Praxis-Tipp

Liegen in der Arbeitsschicht "Bereitschaftszeiten" nach dem An...

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