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Zulässige Anfechtung der Betriebsratswahl trotz unterlassenen Einspruchs gegen Wählerliste (BB 2018, Heft 07, S. 380)

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Einführung

BAG, Beschluss vom 2.8.2017, 7 ABR 42/15

ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0

Volltext des Beschlusses: BBL2018-116-2 unter www.betriebs-berater.de

BetrVG § 19; WO § 4

1 Amtlicher Leitsatz

Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO (juris: BetrVGDV1WO) ist nicht Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können.

2 Sachverhalt

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die zu 6. beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Klinik zur Akutversorgung und anschließenden medizinischen und beruflichen Rehabilitation von Patienten in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie. Sie arbeitet eng mit der Universitätsklinik U zusammen. Die Chefärzte der Abteilungen Neurologie und Orthopädie werden von der Arbeitgeberin und der Universitätsklinik beschäftigt. Sie teilen bei der Universitätsklinik angestellte Ärzte teilweise auch in Dienstpläne bei der Arbeitgeberin ein.

Am 26./27. März 2014 fand in dem Betrieb der Arbeitgeberin eine Betriebsratswahl statt, aus der der zu 5. beteiligte Betriebsrat hervorging. Zur Vorbereitung der Wahl hatte der Wahlvorstand am 28. Januar 2014 ein Wahlausschreiben erlassen. Dieses lautet auszugsweise:

„1. Mit diesem Wahlausschreiben und den dazugehörigen Wählerlisten sowie der Wahlordnung (WO) zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Die Wählerlisten und die Wahlordnung hängen für jedermann zugänglich in bzw. an den Schaukästen an der Zentralumkleide (Bauteil A, EG), im Vorraum zur Verwaltung (Bauteil C, EG) sowie im Gang zum Wirtschaftshof (Bauteil A, 1. UG), zur Einsichtnahme aus. Wahlausschreiben, Wählerlisten und Wahlordnung können außerdem im Intranet eingesehen werden.

. . .

4. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer/...

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