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Zeitmietvertrag / 2.2 Befristungsgründe

Ulf Wollenzin
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Folgende Befristungsgründe sind vom Gesetz zugelassen:

2.2.1 Eigenbedarf

Wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will.[1] Die Mitteilung des Vermieters über seine geplante Verwendungsabsicht muss einen konkreten Lebenssachverhalt darlegen, der eine Unterscheidung von anderen Interessen und eine spätere Überprüfung ermöglicht. Die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht. Es empfehlen sich daher möglichst konkrete Angaben, insbesondere Name, Vorname und Verwandtschaftsverhältnis.

Die zeitliche Befristung in einem schriftlichen Wohnraummietvertrag, in dem als Befristungsgrund ein Eigenbedarf für den (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit der Vermieterin in Hausgemeinschaft wohnenden) Lebensgefährten der Vermieterin angegeben ist, ist unwirksam, mit der Folge, dass das Mietverhältnis als zeitlich unbefristet anzusehen ist. Der Lebensgefährte der Vermieterin ist kein Familienangehöriger i. S. d. §§ 1589, 1590 BGB.[2]

Verwandschaft/Schwägerschaft ist ausreichend. Es gibt keine Abstufung nach dem entsprechenden Grad.

 
Praxis-Tipp

Angabe mehrerer Bedarfspersonen ist erlaubt

Zulässig ist die Angabe mehrerer Bedarfspersonen, z. B. "für meinen Sohn Anton oder meine Tochter Berta". Dies gilt auch für Personen, die nicht aus der gleichen Personengruppe stammen, also z. B. "für meinen Sohn Anton Meier oder meine Eltern Karl und Elisabeth Meier". Auf den Auskunftsanspruch des Mieters hin ist allerdings dann die Bedarfsperson konkret zu benennen.

[1] § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
[2] LG München I, Urteil v. 14.3.2017, 14 S 2245/17, ZMR 2017, 487.

2.2.2 Geplante bauliche Änderung

Der zweite zulässige Befristungsgrund liegt vor, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich veränder...

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