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Zeitmietvertrag / 1.1 Der Zeitmietvertrag

Ulf Wollenzin
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Unbestimmte oder bestimmte Zeit

Mietverträge können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Letzteres liegt vor, wenn der Tag der Beendigung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist. Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

  • in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
  • verlängert wird.[1]

Eine außerordentliche (befristete oder fristlose) Kündigung ist dagegen möglich. Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel endet nur dann, wenn eine der Vertragsparteien eine entsprechende Erklärung abgibt.

 
Wichtig

Ordentliche Kündigung ausgeschlossen

Einer Kündigung bedarf es daher nicht. Eine ordentliche Kündigung ist – im Gegensatz zur fristlosen – während der Laufzeit des Vertrags ausgeschlossen.[2]

Ändern die Parteien während der Laufzeit des Vertrags seinen Endtermin, liegt ebenfalls ein Zeitmietvertrag vor wie bei befristeter Verlängerung des Mietvertrags durch richterlichen Gestaltungsakt.

Optionsrecht des Mieters

Hat der Mieter ein Optionsrecht, d. h. kann er Verlängerung des Vertrags auf eine bestimmte Zeit verlangen, handelt es sich ebenfalls um einen Zeitmietvertrag. Sieht der Mietvertrag eine bestimmte Mietzeit vor mit der Maßgabe, dass sich das Mietverhältnis mangels Kündigung verlängert, ohne dass ein Endtermin nach der Verlängerung genannt ist, handelt es sich nicht um einen befristeten Mietvertrag. Eine Kündigung ist frühestens zum Ende der bestimmten Zeit möglich.

[1] § 542 Abs. 2 BGB.
[2] BGH, Beschluss v. 16.9.2008, VIII ZR 112/08, WuM 2009, 48.

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