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Zahlungsempfänger (Benennung) – ABC IntStR

Dr. Marion Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Das Erfordernis, den Empfänger einer Zahlung des Stpfl. zu benennen, ist in § 160 AO und damit im Steuerfestsetzungsverfahren geregelt. Die Regelung dient dazu, missbräuchliche Gestaltungen des Stpfl. zu sanktionieren, indem der Abzug von Ausgaben beim Stpfl. versagt wird. Die Regelung dient dazu, den Steueranspruch des Fiskus zu sichern. Sie erfasst substanzlose Gesellschaften des Stpfl. nicht, da diese gem. § 42 AO zu negieren sind. Außerdem kann ein Benennungsverlangen nur dann gestellt werden, wenn überhaupt ein Leistungsaustausch vorliegt und nicht ein bloßes Scheingeschäft.[1] Dieses wird regelmäßig von § 42 AO und nicht von § 160 AO erfasst.

[1] AEAO zu § 160 AO Rz. 3.

2 Inhalt

§ 160 AO regelt, dass Ausgaben (Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben) steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Zahlungsempfänger nach Aufforderung des FA vom Stpfl. nicht hinreichend genau benannt wird.

Ein Benennen i. d. S. liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlung bzw. der wirtschaftliche Zahlungsempfänger (im Gegensatz zum formalen Zahlungsempfänger) benannt wird. Entscheidend ist, an wen der wirtschaftliche Wert übertragen wird.[1] Ein Benennungsverlangen ist erfüllt, wenn der wirtschaftliche Empfänger in einer Art und Weise benannt ist, dass die Finanzverwaltung ihn ohne eigene Ermittlungen bestimmen kann.[2] Im Fall einer ausl. Basisgesellschaft sind daher regelmäßig deren Gesellschafter zu benennen.[3] Bei einer Personengesellschaft soll es dagegen ausreichend sein, die Informationen zur Identifizierung der Gesellschaft (Name, Anschrift) offenzulegen; eine Identifizierung der an dieser Gesellschaft beteiligten Personen soll nicht erforderlich sein.[4] Eine Ergänzung erfährt diese R...

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