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FG Köln Urteil vom 01.10.2020 - 13 K 3220/17

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen fehlender Empfängerbenennung

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Finanzamt kann einen Steuerbescheid ändern, wenn eine zu einer höheren Steuer führende Tatsache beim Erlass des geänderten Steuerbescheids bereits vorhanden, aber dem Finanzamt noch unbekannt war.

2. Die Änderung eines Körperschaftsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen kann nicht darauf gestützt werden, dass dieser ein Benennungsverlangen nach § 160 AO nicht oder unzureichend beantwortet habe, wenn das Benennungsverlangen erst nach der Veranlagung gestellt worden ist.

3. Allein die Tatsache, dass das Bundeszentralamt für Steuern einen ausländischen Zahlungsempfänger als Domizilgesellschaft einstuft, führt nicht dazu, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug unabhängig von weiteren Aufklärungsmaßnahmen versagen kann.

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AStG § 1 Abs. 2; AStG § 16; AO § 160; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nach Durchführung einer Außenprüfung vorrangig über die Berechtigung des Beklagten zur Änderung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung – AO – sowie inhaltlich über die Frage, ob der Beklagte zu Recht Betriebsausgaben wegen fehlender Empfängerbenennung im Sinne des § 160 AO unberücksichtigt gelassen hat.

Die Klägerin ist eine im Jahr von H gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsgegenstand die Beratung der Industrie auf den Gebieten der Entwicklung und des Marketings sowie die Durchführung von Studien sein sollte. Der Gründer der Klägerin war bis zur Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände im Jahr 2014 ihr alleiniger Gesellsch...

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