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Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten nach GEG / 4.2 GEG-spezifische Besonderheiten

Alexander C. Blankenstein
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Bezüglich des GEG ist zu berücksichtigen, dass nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 1 der Gebäudeeffizienzrichtlinie (RL 2010/31/EU) ein Gebäude "eine Konstruktion mit Dach und Wänden ist, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird". Maßgeblich ist die Begrenzung durch Dach und Wände, sodass auch jedes Haus einer Mehrhausanlage ein (gesondertes) Gebäude darstellt.

 

Reihenhausanlagen

Lediglich im Fall der Errichtung einer Mehrhausanlage mit direkt an die Gebäude weiter angrenzenden Gebäuden gleicher Bauart darf die Häuserzeile in Neubaufällen gemäß § 17 Satz 1 GEG hinsichtlich der energetischen Anforderungen der §§ 12 (Wärmebrücken), 14 (sommerlicher Wärmeschutz), 15 (Jahresprimärenergiebedarf) und 16 GEG (spezifischer Transmissionswärmeverlust) wie ein Gebäude behandelt werden. Die Erfüllung der Anforderungen kann also auf die gesamte Gebäudezeile bezogen nachgewiesen werden. § 17 GEG führt somit die Regelung in Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 3 und 4 der EnEV fort.[1]

Von maßgeblicher Bedeutung ist § 17 Satz 2 GEG, da er die Vorschriften des Teils 5 (Energieausweise) des GEG vom Anwendungsbereich des Satzes 1 ausnimmt: Für die einzelnen Häuser der Mehrhausanlage müssen eigene Energieausweise erstellt werden.[2] § 17 GEG ist auch nicht auf Änderungen an Bestandsgebäuden im Sinne von § 48 GEG bzw. deren Ausbau und Erweiterung nach § 51 GEG anzuwenden, da der Anwendungsbereich der Norm lediglich für neu errichtete Gebäude eröffnet ist.

[1] BT-Drs. 19/16716, S. 117.
[2] BT-Drs. 19/16716, S. 118.

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