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Wohnung: Anspruch auf Betretung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG einen Anspruch auf Betretung einer Wohnung haben.

2 Normenkette

§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG

3 Das Problem

Aufgrund von Unstimmigkeiten bei der Jahresabrechnung besteht der Verdacht, dass die funkbasierten Heizkostenverteiler in der Wohnung von Wohnungseigentümer B manipuliert werden. Für eine Kontrolle verweigert dieser allerdings den Zutritt zu seiner Wohnung. Die Wohnungseigentümer ermächtigen daher die Verwaltung, den Anspruch auf Zutritt zur Überprüfung der Heizkostenverteiler mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K beantragt daher gegen Wohnungseigentümer B, es zu dulden, dass seine Wohnung von einem Mitarbeiter der Verwaltung zusammen mit Mitarbeitern der Heizungsablesefirma betreten wird. Diese Personen sollen feststellen, ob die Heizkostenverteiler ordnungsmäßig montiert sind und die Heizleistung korrekt erfassen. Im Laufe des Rechtsstreits ergibt dann bereits eine Durchsuchung der Wohnung durch die Strafverfolgungsbehörden in Anwesenheit von Mitarbeitern des Heizungsablesedienstes, dass B die Heizkostenverteiler demontiert hatte (die Funkübertragung blieb weiterhin gewährleistet). Die Parteien erklären den Rechtsstreit danach übereinstimmend für erledigt. Fraglich ist, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

4 Die Entscheidung

Das AG meint, B müsse die Kosten tragen! Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K habe einen Anspruch auf Duldung des Zutritts aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG gehabt. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ermögliche es in Anlehnung an § 14 Abs. 4 Halbsatz 1 WEG a. F. und unter Heranziehung der dazu entwickelten Grundsätze, unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen (und Grundrechtspositionen) im Einzelfall ein anlassbezogenes, auf konkrete Tatsachen gestütztes Betretungsrecht zugunsten der...

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