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Windfall tax für deutsche Gemeinden (BB 2023, Heft 12, S. 663)

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Ungerechte Zufälligkeiten der Hinzurechnungsbesteuerung nach ATAD-Umsetzung

Zusammenfassung

 
Überblick

Die Hinzurechnungsbesteuerung wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz an die EU-Richtlinie angepasst, ohne ihre wahren Probleme anzugehen. So führte die Reform zu neuen Problemfeldern und unterwirft nun auch bislang unkritische Sachverhalte der Hinzurechnungsbesteuerung. Davon profitieren vor allem die deutschen Gemeinden, weil die über 15 % betragende ausländische Ertragsteuer nicht auf die Gewerbesteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, angerechnet werden kann. Ein besonderes Problem sind dabei Erträge aus Rückstellungsauflösungen, die in eine Zeit fallen, in der die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist. Wie damit umgegangen werden kann, wird am Beispiel einer Luxemburger Rückversicherungsgesellschaft gezeigt.

I. Einführung

Mit Inkrafttreten des AStG 1972 wurde in §§ 7 ff. AStG die Hinzurechnungsbesteuerung eingeführt. Sie überwindet die Trennung zwischen den Ertragsteuersubjekten Gesellschaft/Körperschaft und Gesellschafter, indem dem inländischen Einkommen des Gesellschafters passive niedrigbesteuerte Einkünfte seiner ausländischen Gesellschaft als fiktive Dividende hinzugerechnet werden. Eine Steuerbefreiung für Dividenden wird nicht gewährt. Die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft werden dem höheren inländischen Ertragsteuersatz unterworfen. Dadurch wird verhindert, niedrigere Ertragsteuersätze im Ausland auszunutzen. Um die deutsche Exportwirtschaft nicht (übermäßig) zu belasten, wurde in § 8 Abs. 1 AStG ein Katalog sog. aktiver Einkünfte definiert, die trotz einer niedrigen Besteuerung im Ausland als unschädlich angesehen und daher nicht hinzugerechnet werden. Hierzu zählten bis zur Reform 2021 auch Einkünfte aus dem Betrieb von u. a. Versicherungsunternehmen, die fü...

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