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Wertpapiere nach HGB, EStG und IFRS / 4.2 Abschreibung

Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
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4.2.1 Wertpapiere des Anlagevermögens

4.2.1.1 Finanzanlagen

 

Rz. 93

Gehören Wertpapiere zum Anlagevermögen, rechnen sie zu den Finanzanlagen.[1] Deren Nutzung oder Verwendung ist nicht zeitlich begrenzt. Für sie kommt daher weder handelsrechtlich die planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB noch steuerrechtlich die Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG in Betracht.

[1] S. Rz. 94 ff.

4.2.1.2 Handelsbilanz

 

Rz. 94

Handelsrechtlich werden Finanzanlagen außerplanmäßig abgeschrieben, wenn ihr Wert am Bilanzstichtag niedriger ist als der Buchwert. Dabei ist ein Börsenkurs für Wertpapiere des Anlagevermögens nur wichtiger, aber nicht in allen Fällen tauglicher Wert. So kann es etwa Synergieeffekte geben, die zu einem höheren Ertragswert einer Beteiligung führen. Bei dem Anteil an einer Tochterunternehmung, was wiederum eigene Tochterunternehmen hat (Teilkonzern) ist im Einzelabschluss bei der außerplanmäßigen Abschreibung auf den Wert abzustellen, der aus der Ertragswertbetrachtung der gesamten wirtschaftlichen Unternehmenseinheit resultiert. Dabei sind die aus Ergebnisabführungsverträgen drohenden Verlustübernahmen, die als als Rückstellungen passiviert sind, bei der Ermittlung der Ertragsüberschüsse zu berücksichtigen.[1] Ist ein Börsenwert nicht vorhanden, hat die Bestimmung des beizulegenden Werts bei Wertpapieren über Ertragswert- oder Discounted-Cashflow-Verfahren zu erfolgen.[2] Bei Wertpapieren, die Rechte am Eigenkapital verkörpern, sind Verlustzuweisungen oder Verlustübernahmen grundsätzlkich als Aufwand zu berücksichtigen (bei drohener Verlustübernahme ggf. auch bereits als Rückstellung erfasst). Nur wenn die Verlustübernahme den inneren Wert des Wertpapiers erhöht, sind dies als nachträgliche Anschaffungskosten zu erfassen.[3]

 

Rz. 95

Handelt es sich um eine voraussichtlich nicht dauernde Wertminderung, so darf auf den niedrigeren Wert, de...

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