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Warum muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt ... / 1.2 Verantwortung des Arbeitgebers

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in seinem Betrieb verantwortlich. Dazu gehört auch die Verpflichtung nach §§ 1 und 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu benennen. Dies kann ein interner Mitarbeiter oder ein externer Dienstleister sein.

Zur Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die die entsprechende Fachkunde haben. Nach § 5 ASiG sind das Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 DGUV V2 geregelt.

Es können auch Personen benannt werden, die diese Qualifikation nicht haben. Dann muss aber eine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden (die diese auch verweigern kann).

Wichtig ist, dass eine Fachkraft immer nur beratende Funktion hat: Die Verantwortung für den Arbeitsschutz tragen der Arbeitgeber bzw. die Vorgesetzten! Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber entscheiden muss, ob und welche der Maßnahmen umgesetzt werden, die die Fachkraft für Arbeitssicherheit vorschlägt.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beratungs- und Unterstützungstätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (in Stabsfunktion) und die Entscheidungs-/Führungsaufgaben des Unternehmers und der Führungskräfte (Linienfunktion) eindeutig voneinander getrennt sind. Das ist besonders wichtig, wenn eine Führungskraft als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wird und die Aufgaben in Personalunion wahrgenommen werden.

Achten Sie darauf, dass die entsprechend der geltenden DGUV V2 festgelegten Betreuungszeiten auch tatsächlich geleistet werden!

Bei Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten kann sich der Unternehmer für das sog. "Unternehmer-Modell" entscheiden. Dabei kann er die vorgeschriebenen Betreuungszeiten für die Fachkraft für Arbeit...

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