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Warum müssen gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen ... / 1.2 Verantwortung des Arbeitgebers

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Der Unternehmer bzw. Betreiber von Anlagen trägt die Verantwortung, dass Vorschriften eingehalten werden, und zwar "bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist" (§ 22 KrWG). Ist ein Abfallbeauftragter bestellt, gehört es zu dessen Aufgaben u. a. zu überwachen, dass gesetzliche Forderungen bekannt sind und umgesetzt werden und die Mitarbeiter zu schulen – auch zur Trennung von Abfällen (vgl. § 60 KrWG).

Abfallmanagement

Die umfangreichen Aufgaben und Pflichten beim Umgang mit Abfällen können am besten durch eine systematische und kontinuierliche Vorgehensweise erfüllt werden: Mit einem Abfallmanagement, dies umfasst v. a.:

  • Ermitteln von Anfallstelle, Art und Menge (Abfallbilanz),
  • Kennzeichnen,
  • Vermeiden, Sortieren und Trennen,
  • Umgang,
  • Lagern,
  • Auswahl des richtigen Entsorgungswegs bzw. Entsorgers,
  • Nachweisführung,
  • Entsorgung.

Abfallbilanz und Abfallregister

Im Unternehmen muss zunächst ermittelt werden,

  • an welchen Stellen bzw. bei welchen Prozessen und Tätigkeiten Abfälle entstehen,
  • um welche Art es sich dabei handelt und
  • welche Mengen anfallen.

Den Überblick über Abfälle im Unternehmen ermöglicht eine Abfallbilanz (Abfallkataster), die im Rahmen eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepts erstellt wird. Muss ein Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12 GefStoffV) geführt werden, so gibt dies Hinweise darauf, welche Gefahrstoffe ggf. in Abfällen enthalten sein können. In der Abfallbilanz sollten alle Abfälle, also auch die nicht gefährlichen, erfasst werden. Nicht nur Sammler, Beförderer, Händler und Makler sondern auch Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle müssen ein Abfallregister führen (§ 49 Abs. 3 KrWG).

Umgang

Der sichere Umgang mit Abfällen im Betrieb muss gewährleistet sein. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen deshalb Gefährdungen ermittel...

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