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Vorschuss-Beschluss: Gebührenstreitwert bei Anfechtung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das OLG folgt AG und LG! Zwar handele es sich bei Hausgeldzahlungen um ein Recht auf wiederkehrende Leistungen. Denn diese seien in bestimmten Zeitabschnitten fällig werdende Leistungen aus ein und demselben Rechtsverhältnis, so dass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhänge. § 9 ZPO betreffe aber nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten hätten oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintrete, eine solche Dauer haben könnten. Im Fall liege trotz der Fortgeltungsklausel ein Recht, das eine Dauer von wenigstens 42 Monaten habe, nicht vor. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschlössen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Auch wenn die Wohnungseigentümer die Fortgeltung der Vorschusspflicht auf Grundlage des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus beschließen könnten, wie es hier geschehen sei, werde der Verwalter weder durch einen konkreten Fortgeltungsbeschluss noch durch eine generelle Fortgeltungsvereinbarung von der Pflicht entbunden, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentümer dann zu beschließen hätten.

Hieraus folge, dass ein Wirtschaftsplan regelmäßig nicht einen Zeitraum von 42 Monaten Bestand haben werde, und praktisch äußerst selten habe. Im Fall sei nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass von einer jährlichen Beschlussfassung abgewichen worden sei. Die Streitwertbemessung habe daher nach § 3 ZPO zu erfolgen. Hiernach sei ein Ermessensfehler des AG, das unter Berücksichtigung der Fortgeltungsklausel eine Dauer von einem Jahr angenommen ...

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