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Vorbemerkungen zu §§ 1–23 PublG / B. Aufbau des Ersten Abschnitts

Prof. Dr. Peter Oser
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Rz. 7

[Autor/Zitation]

Der erste Abschnitt des PublG (§§ 1 bis 10 PublG) regelt die einzelgesellschaftliche Rechnungslegung von Unternehmen (JA und ggf. Lagebericht). Dabei wird in §§ 1 und 2 PublG der größenabhängige Kreis der zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen sowie Beginn und Dauer der Rechnungslegungspflicht geregelt. Durch die Regelung in § 3 PublG wird der Geltungsbereich der Vorschriften des ersten Abschnitts auf Unternehmen bestimmter Rechtsformen eingegrenzt, während § 4 PublG vorwiegend Legaldefinitionen für die Anwendung des PublG enthält. Vorschriften zum Inhalt der Rechnungslegung und zum Verfahren finden sich in §§ 5 ff. PublG.

 

Rz. 8

[Autor/Zitation]

Wie bei Kapital- und haftungsbeschränkten Personengesellschaften umfasst die Rechnungslegung folgende Schritte:

  • Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV; § 242 Abs. 3 HGB) nach besonderen Bestimmungen des PublG sowie den Vorschriften des HGB, die für alle Kaufleute gelten (§§ 242 bis 256a HGB), und den Vorschriften für KapGes., auf die in § 5 PublG besonders verwiesen wird;
  • Erweiterung des JA um einen Anhang und Aufstellung eines Lageberichts (§ 5 Abs. 2 PublG; davon ausgenommen sind Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute);
  • Erweiterung des JA um eine Kapitalflussrechnung (DRS 21), einen Eigenkapitalspiegel (DRS 22) und (freiwillig) eine Segmentberichterstattung (DRS 27), falls das Unternehmen iSd. § 264d HGB kapitalmarktorientiert und nicht zur Aufstellung eines KA verpflichtet ist (§ 5 Abs. 2a Satz 2 PublG);
  • Prüfung von JA und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer (§ 6 PublG);
  • Prüfung durch den Aufsichtsrat (§ 7 PublG);
  • Feststellung des JA nach den für die Rechtsform geltenden allgemeinen Bestimmungen (§ 8 PublG enthält ergänzende Bestimmungen, regelt aber nicht die (Vor-)Frage, o...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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