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Vorbemerkungen Vor §§ 264 ff. HGB / III. Weitere Rechtsträger

PD Dr. Carsten Meinert
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Rz. 37

[Autor/Zitation]

Auf andere Rechtsträger als KapGes. und die durch § 264a adressierten Personenhandelsgesellschaften sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts grds. nur anzuwenden, wenn dies gesetzlich angeordnet ist. Eine solche Anordnung findet sich etwa in § 340a Abs. 1 und § 341a Abs. 1, die Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform – aber vorbehaltlich speziellerer Regelungen in §§ 340 ff. – den für große KapGes. geltenden Regelungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts (§§ 264–289f) unterwerfen. Rechtsformunabhängige Verweise auf einzelne Vorschriften des Zweiten Abschnitts finden sich daneben in § 5 PublG. Zudem ordnet § 336 die entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften des Zweiten Abschnitts auf eG an. In Bezug auf inländische Zweigniederlassungen von ausländischen KapGes. ordnet § 325a die Anwendung der §§ 325, 327a, 328 und 329 an. Zudem besteht nach §§ 341q ff. für einzelne Unternehmen des Rohstoffsektors eine Verpflichtung zur Erstellung von Zahlungsberichten (sog. Country-by-Country-Reporting). Weitere Sonderregelungen außerhalb des HGB sind § 6b EnWG (Energieversorgungsunternehmen), § 8 UBGG (Unternehmensbeteiligungsgesellschaften) und §§ 38, 44 ff., 101 ff., 120 ff., 135 f., 148, 158 ff. iVm. der KARBV v. 16.7.2013 (Kapitalanlagegesellschaften), vgl. Meyer in Großkomm. HGB[6], § 264 Rz. 2; Schulze-Osterloh in HdJ, Abt. I/1 Rz. 10 ff. (9/2022). Zu weiteren Verweisen auf die Vorschriften des HGB vgl. Reiner in MünchKomm. HGB[5], § 264 Rz. 3.

 

Rz. 38

[Autor/Zitation]

Da der Gesetzgeber die auf KapGes. anwendbaren Regeln des Zweiten Abschnitts gezielt von den Vorschriften des Ersten Abschnitts getrennt hat, um eine Anwendung der §§ 264 ff. auf alle Kaufleute zu vermeiden (Ber. Rechtsausschuss, BT-Dru...

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