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Videoüberwachung im Nachbarrecht

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Videoüberwachung ist ein zunehmend häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn, Vermietern und Mietern sowie Wohnungseigentümern. Egal, ob Kamera-Attrappe oder ständig laufende Kamera mit Aufzeichnungsmöglichkeit: Ziel ist aus Sicht des Überwachenden in den meisten Fällen die Gefahrenabwehr. Vor allem Vermieter und Wohnungseigentümer, aber auch Mieter erhoffen sich Schutz vor Einbruch bzw. Eigentumsverletzungen durch Vandalismus, Schmierereien oder Sprayaktionen. Doch so mancher fühlt sich durch die mögliche Beobachtung gestört. Wann ist Videoüberwachung erlaubt und wann verboten?

1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Grundsätzlich gilt, dass der Persönlichkeitsschutz Vorrang vor dem Eigentumsschutz hat. Bei der Frage, ob eine Videoüberwachung stattfinden darf oder nicht, muss das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Einzelfall abgewogen werden.[1] Grundsätzlich hat der Eigentümer ein Recht darauf, sein Eigentum zu schützen. Andererseits ist die Privatsphäre eines jeden Menschen in der Weise geschützt, dass er darüber entscheiden kann, ob er sich als individualisierbare Person in irgendeiner Weise visuell erfassen lassen will. Die Gerichte räumen dem Schutz dieses Persönlichkeitsrechts regelmäßig einen höheren Rang ein, als dem bloßen Schutz des Eigentums.[2]

[1] BGH, Urteil v. 25.4.1995, VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955.
[2] Vgl. auch BVerfG, Urteil v. 23.2.2007, 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688.

1.1 Öffentlicher oder privater Lebensraum

Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen weder angrenzende öffentliche Bereiche und Wege, noch Nachbargrundstücke, noch gemeinsame Zugänge zu Grundstücken von einer Videokamera erfasst werden,[1] denn die Aufzeichnung mittels eines Videogeräts in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person erheblich beeint...

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