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Videoüberwachung im Nachbarrecht / 2 Nachbarrecht

Haufe Redaktion
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2.1 Eigenes Privatgrundstück

Die Überwachung ausschließlich des eigenen Grundstücks ist zulässig.[1] Es muss feststehen, dass öffentliche und fremde private Flächen von der Videoüberwachung nicht erfasst werden.

Ein Anspruch der Nachbarn, die Kameras abzubauen, besteht nur dann, wenn Dritte eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen, zum Beispiel wenn ohnehin schon ein Nachbarschaftsstreit schwelt.[2]

Rein vorsorgliche Überwachung

Eine rein vorsorgliche Überwachung ist wegen des von einer Videokamera ausgehenden Überwachungsdrucks auf dem eigenen Grundstück dann unzulässig, wenn die Kamera auch den Terrassenbereich eines Mieters erfasst.[3]

Vorausgehende Sachbeschädigung

Das Anbringen einer Videokamera am eigenen Haus zum Schutz des Eigentums kann zulässig sein, wenn zuvor eine Fensterscheibe eingeschlagen wurde. Es müsse aber sichergestellt werden, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang davon erfasst werden.[4]

Wurde die Kamera wegen wiederholter Sachbeschädigungen angebracht, um den Täter zu entlarven, und stellt sich heraus, dass es der Nachbar war, können von diesem sogar die Kosten der Videoanlage verlangt werden.[5]

Hinweispflicht

Da das eigene Grundstück regelmäßig von Personen besucht wird (z. B. Gäste, Handwerker etc.), deren Persönlichkeitsrecht durch die Aufzeichnung verletzt werden kann, müssen diese durch ein Hinweisschild auf die Videoüberwachung hingewiesen werden (s. hierzu Kap. 1.2 a. E.). Dies kann ein Aufkleber mit einem entsprechenden Piktogramm oder Kamerasymbol sein.

[1] OLG Nürnberg, Urteil v. 30.10.1995, 13 W 1699/95; AG Brandenburg, Urteil v. 22.1.2016, 31 C 138/14.
[2] BGH, Urteil v. 16.3.2010, VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533.
[3] OLG Dresden, Beschluss v. 16.5.2023, 4 U 2490/22; a. A. LG Saarbrücken, Urteil v. 13.10.20...

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