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Verwirkung (Miete) / 1 Allgemeines

Ulf Wollenzin
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Die Verwirkung ist eine Konkretisierung des § 242 BGB, wonach eine Leistung nur so zu bewirken ist, wie es Treu und Glauben erfordern.

Ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit vergangen ist und besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer der zur Leistung Verpflichtete nicht mehr mit der verspäteten Inanspruchnahme zu rechnen braucht. Die Verwirkung setzt also ein Umstands- und ein Zeitmoment voraus.[1]

Hierzu können keine bestimmten Fristen angegeben werden, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Seit der Verkürzung der Regelverjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre mit der Schuldrechtsreform in 2002 kommt der Verwirkung in der Praxis nur noch in Ausnahmefällen Bedeutung zu. Grundsätzlich gilt, dass ein Anspruch nicht vor Ablauf der Regelverjährung verwirkt sein kann.

Im Gegensatz zur Verjährung, auf die sich der in Anspruch Genommene ausdrücklich berufen muss, ist die Verwirkung von Amts wegen zu berücksichtigen.[2]

[1] BGH, Urteil v. 14.11.2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824.
[2] BGH, Urteil v. 10.11.1965, Ib ZR 101/63, NJW 1966, 343, 345.

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