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Verwaltungskosten

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Zu den Verwaltungskosten zählen die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung. Die gesonderte Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter ist nur bei der Geschäftsraummiete, nicht dagegen bei der Wohnraummiete möglich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundsätzlich wird die Höhe der Verwaltungskostenpauschale frei vereinbart. Nur für die sog. Wirtschaftlichkeitsberechnung (z. B. bei öffentlich gefördertem Wohnraum) regelt die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV), wie hoch die Verwaltungskosten sein dürfen. Die Verwaltungskosten sind nach § 26 II. BV pauschaliert. Die Höchstbeträge wirken sich i. d. R. auch auf die ausgehandelten Verwaltungskosten aus.

1 Öffentlich geförderter (preisgebundener) Wohnraum

Bei dieser Wohnungsgruppe sind die Verwaltungskosten Teil der Kostenmiete. Es gilt die Legaldefinition in § 26 Abs. 1 II. BV. Danach zählen zu den Verwaltungskosten "die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung".

Die Verwaltungskosten sind nach § 26 II. BV pauschaliert. Die Pauschale betrug bis zum 31.12.2001 420 DM je Wohnung und Jahr. Dieser Betrag verändert sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauffolgenden 3. Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistische...

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