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Verwaltungskosten / 1 Öffentlich geförderter (preisgebundener) Wohnraum

Ulf Wollenzin
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Bei dieser Wohnungsgruppe sind die Verwaltungskosten Teil der Kostenmiete. Es gilt die Legaldefinition in § 26 Abs. 1 II. BV. Danach zählen zu den Verwaltungskosten "die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung".

Die Verwaltungskosten sind nach § 26 II. BV pauschaliert. Die Pauschale betrug bis zum 31.12.2001 420 DM je Wohnung und Jahr. Dieser Betrag verändert sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauffolgenden 3. Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbeträge Verwaltungskosten

Die Verwaltungskostenpauschale für die Mietverwaltung beträgt pro Wohnung:

 
für die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2016 279,35 EUR
für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.12.2019 284,63 EUR
für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 298,41 EUR
für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2025 343,69 EUR

Für Garagen und Einstellplätze beträgt die Verwaltungskostenpauschale:

 
für die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2016 36,43 EUR
für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.12.2019 37,12 EUR
für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 38,92 EUR
für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2025 44,83 EUR

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