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Verwaltungsinstrumente: Beschluss und Vereinbarung / 3.4 Versammlungsbeschluss

Alexander C. Blankenstein
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Gesetzlicher Regelfall der Beschlussfassung ist gemäß § 23 Abs. 1 WEG eine solche in der Eigentümerversammlung.

 
Wichtig

Versammlung muss an dem Ort durchgeführt werden, der im Ladungsschreiben benannt ist

Ein Einberufungsmangel und somit ein Anfechtungsgrund ist auch gegeben, wenn die Eigentümerversammlung nicht an dem Versammlungsort durchgeführt wurde, den die Wohnungseigentümer bei der Einberufung der Eigentümerversammlung einvernehmlich festgelegt hatten.[1]

Da Beschlüsse im Gegensatz zu Vereinbarungen auch ohne Grundbucheintragung gegen Sondernachfolger von Wohnungseigentümern wirken, bedarf die Beschlussfassung selbst bestimmter Formalien und der Dokumentation. Dies gilt insbesondere für den Versammlungsbeschluss, da der schriftliche Beschluss nach § 23 Abs. 3 WEG ohnehin als Dokument verkörpert ist. Allerdings ist zu beachten, dass Beschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG ebenfalls der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, um gegen Sondernachfolger von Wohnungseigentümern zu wirken.

Bezeichnung des Beschlussgegenstands

Von wesentlicher Bedeutung ist nach § 23 Abs. 2 WEG zunächst, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung im Ladungsschreiben bezeichnet ist.[2] Allerdings muss in der Einladung nicht angekündigt werden, dass über einen bestimmten Tagesordnungspunkt tatsächlich eine Beschlussfassung erfolgen wird. Dies ist zum einen nicht absehbar, die Wohnungseigentümer müssen andererseits aber grundsätzlich damit rechnen, dass zu einem Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung erfolgt.[3]

Grundsätzlich genügt eine schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands[4]:

  • "Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung 20__"
  • "Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des W...

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