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Verwaltung: Anspruch auf Abberufung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes reicht für sich genommen nicht aus, einen Anspruch auf Abberufung der Verwaltung zu begründen.

2 Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K beantragt, die Verwaltung, die X-GmbH, abzuberufen. Der Beschluss findet keine Mehrheit. Gegen diesen Negativbeschluss wendet sich K.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Es widerspreche nicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung, X nicht abzuberufen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes reiche für sich genommen nicht aus, einen Anspruch auf Abberufung zu begründen. Denn auch dann habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch ein Ermessen, ob sie einen wichtigen Grund als Anlass zur Kündigung nehmen oder ob sie den Verwalter beibehalten wolle, insbesondere weil sie ihm noch eine Chance geben wolle und die Vorteile einer Fortführung des Verwaltervertrags überwögen. Die Gemeinschaft der Eigentümer überschreite dieses Ermessen erst, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheine. So liege es nicht.

Soweit K der X-GmbH diverses Fehlverhalten vorwerfe, habe dies anhand des Akteninhalts nicht nachvollzogen werden können. Der Vortrag, es fehlten zahlreiche Belege, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Vorwurfs, Kosten der Mietsonderverwaltung seien über das Hausgeldkonto abgewickelt worden, habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorgetragen, die ehemalige Verwalterin habe die Mittel vermengt. Die X-GmbH habe hingegen dafür Sorge getragen, dass die Vermengung nicht mehr stattfinde. Hierauf habe K nicht erwidert. Auch der Vorwurf, die X-GmbH habe eigenmächtig Arbeiten ohne eine vorherige Beschlussfassung vergeben, sei im Hinblick auf den knappen und ohne konkreten Bezug vorgebrachten Vortrag nicht nachvollziehbar.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wann ein Wohnungseigentümer einen ...

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