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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.8 Berufshaftpflichtversicherung

Alexander C. Blankenstein
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Wohnimmobilienverwalter benötigen daneben Versicherungsschutz. Nach der Bestimmung des § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO ist die Erteilung der Gewerbeerlaubnis jedenfalls zu versagen, wenn der antragstellende Wohnimmobilienverwalter den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann. Da Wohnimmobilienverwalter wie ausgeführt eine Gewerbeerlaubnis benötigen, müssen sie also für entsprechenden Versicherungsschutz sorgen. § 15 MaBV regelt den Umfang der Versicherung, § 15a MaBV die Versicherungsbestätigung und Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen.

2.8.1 Umfang der Versicherung

Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 15 Abs. 1 MaBV muss die Versicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Nach § 15 Abs. 2 MaBV muss die Mindestversicherungssumme 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen. Nach § 15 Abs. 3 MaBV muss die Versicherung Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren.

 

Mehrere Unternehmen

Fungiert der Verwalter als Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer Verwaltungsunternehmen, muss für jedes dieser Unternehmen ein Versicherungsverhältnis begründet werden.

Der Versicherungsvertrag muss Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung gewähren, die Haftungsansprüche gegen den Verwalter zur Folge haben können. Wie auch sonst im Bereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann der Versicherer die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzungen ausschließen. Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Verwalter nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe oder § 831 BGB als Verrichtungsgehilfe...

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