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Verwalter: Abschluss von Verträgen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Verwalter ist grundsätzlich berechtigt, auch dann Versorgungsverträge abzuschließen, wenn die Wohnungseigentümer keine Budgetobergrenze bestimmt haben.

2 Normenkette

§ 18 Abs. 2, 23 Abs. 4 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer ermächtigen den Verwalter zum Abschluss und zur Kündigung von Versorgungsverträgen (TOP 1). Ferner beschließen sie, dass ein Kanal repariert werden soll (TOP 2). Gegen diese Beschlüsse geht Wohnungseigentümer K vor. Er meint, der Beschluss zu den Versorgungsverträgen sei nicht ausreichend bestimmt gewesen. In Bezug auf den Beschluss auf die Reparatur des Kanals rügt er, die Auswahlentscheidung sei auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erfolgt.

4 Die Entscheidung

Der Beschluss zu TOP 1 ist nach Ansicht des LG nicht zu beanstanden! Zwar sei davon auszugehen, dass eine weitreichende Ermächtigung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche, wenn ihr eine Budgetobergrenze fehle. Mit Blick auf den Abschluss und die Kündigung von Versorgungsverträgen entspreche es hingegen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Ermächtigung durch keine Budgetobergrenze limitiert sei. Denn dort sei wegen der geringen Preisunterschiede für Strom, Gas etc. und der bei Versorgungsverträgen üblichen kurzen Laufzeiten die Gefahr viel geringer, dass der Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hohe Verbindlichkeiten aufbürde. Der Erhaltungsbeschluss sei hingegen jedenfalls wegen Unbestimmtheit für ungültig zu erklären. Nehme ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls sei, erfordere das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt sei. Daran fehle es. Die Bezeichnungen "vorliegendes Angebot" und "Angebot der Firma …" ermöglichten keine zweifelsfreie Bestimmung der Angebote. Hie...

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