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Vertretung einer im Register gelöschten GmbH

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Hat das Registergericht gem. § 66 Abs. 5 GmbH einen (Nachtrags-)Liquidator bestellt, aber von dessen Eintragung im Handelsregister abgesehen, genügt zum Nachweis seiner Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Beschlusses des Registergerichts nicht, wenn seit seinem Erlass bereits ein Jahr vergangen ist.

2 Normenkette

§ 10 WEG

3 Das Problem

Die X-GmbH ist die Eigentümerin von 5 Teileigentumsrechten. Dies wird übersehen. Die X-GmbH wird daher im Jahr 2006 im Handelsregister als vermögenslos gelöscht. Als 13 Jahre später auffällt, dass der X-GmbH die Teileigentumsrechte gehören, bestellt das AG am 6.12.2019 einen Z als Nachtragsliquidator für die X-GmbH, aber nur bezogen auf die 5 Teileigentumsrechte. Über die Bestellung gibt eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses Auskunft, nicht aber das Handelsregister. Am 10.12.2020 bewilligt Z als Nachtragsliquidator die Eintragung von 2 Gesamtgrundschulden über 50.000 EUR auf den Teileigentumsrechten. Fraglich ist, ob zum Nachweis seiner Vertretungsmacht die Ausfertigung reicht.

4 Die Entscheidung

Das KG Berlin verneint die Frage! Die Ausfertigung reiche nicht zum Nachweis. Ein gem. § 66 Abs. 5 GmbHG bestellter Liquidator könne nämlich aus einem wichtigen Grund abberufen werden. Diese Möglichkeit könne auch nicht ausgeschlossen werden, nachdem zwischen der Bestellung des Nachtragsliquidators und der Beurkundung der Bewilligung ein Jahr vergangen sei. Der AG-Beschluss sei daher nicht mit Bestellungsurkunden zu vergleichen, wie sie etwa Insolvenzverwalter oder Betreuer erhielten. Diese Ausweise zeichneten sich nämlich dadurch aus, dass sie nach Ende des Amts an das jeweilige Gericht zurückzugeben seien.

Hinweis

  1. Ist eine GmbH durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst worden, so findet später eine (weitere) Liquidation statt, wenn sich nach der Lösch...

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  Leitsatz (amtlich) Hat das Registergericht gemäß § 66 Abs. 5 GmbH einen (Nachtrags-)Liquidator bestellt, aber von dessen Eintragung im Handelsregister abgesehen, genügt zum Nachweis seiner Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des ...

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