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Versicherungsschutz für Elektroautos und Ladestationen / 1.2.2 Ladestationen/Wallboxen

Ass. jur. Alen Stanojevic
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Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Baut ein Eigentümer (oder Mieter) eine Wallbox in das Gebäude ein, ist diese in dessen Hausratversicherung enthalten. Baut die WEG die Wallboxen gemeinschaftlich ein (oder sind sie bei neu errichteten Gebäuden von vornherein enthalten), so sind sie über die Gebäudeversicherung der WEG abgesichert.

Bei der Einordnung des richtigen Versicherungsschutzes ist also zu differenzieren, wer die Ladestation einbaut bzw. wem sie gehört. Dieses Ergebnis mag auf den ersten Blick etwas überraschend sein, ist aber in der Praxis sachgerecht:

  • Da Ladestationen in ein Gebäude eingefügt werden, sind sie an sich zunächst einmal Gebäudebestandteil und als solcher in der Gebäudeversicherung enthalten. Bei einem Einfamilienhaus bleibt es auch bei diesem Ergebnis.
  • Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es aber besondere Interessenlagen, bei denen dieses Ergebnis nicht sachgerecht wäre. Darum gilt hier der Grundsatz, dass nachträglich eingefügte Sondereinbauten eines einzelnen Wohnungseigentümers nach den Versicherungsbedingungen nicht dem Gebäude zugeordnet werden, sondern als Hausrat dieses Wohnungseigentümers gelten.

    Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit Besonderheiten der einzelnen Eigentümer belastet werden soll. Je nachdem, was ein Eigentümer in das Gebäude einfügt, können beispielsweise besondere Sicherheitsvorschriften zum Tragen kommen oder es kann eine Werterhöhung stattfinden. Wenn der einzelne Wohnungseigentümer das innerhalb seines Sondereigentums macht, bekommt das die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. die Verwaltung unter Umständen gar nicht mit und kann auch nicht darauf reagieren. Um hier im Schadensfall gar nicht erst Schwierigkeiten entstehen zu lassen, sind diese Gegenstände darum de...

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