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Versicherungsschaden: Abwicklung / 6 Haftung

Alexander C. Blankenstein
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6.1 Grundsätze

Die Übernahme der Abwicklung von Versicherungsschäden ist für den Verwalter haftungsträchtig. Sein Fehlverhalten wird der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend der zivilrechtlichen Zurechnungsnorm des § 31 BGB zugerechnet. Ob man den Verwalter insoweit als Repräsentanten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder schlicht als ihr Vertretungsorgan ansieht, ist insoweit irrelevant.

 
Praxis-Beispiel

Obliegenheitsverletzungen

  • verspätete Schadensmeldung
  • unvollständige oder falsche Angaben über regulierungserhebliche Tatsachen
  • verspätete Schadensbegrenzung
  • Beweisverlust durch verfrühte Schadensbeseitigung
  • Behinderung der Schadensfeststellung durch Versicherer

Hier kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei werden, sodass eine Regulierung zum Nachteil der Gemeinschaft oder des einzelnen Eigentümers nicht oder nur zum Teil erfolgt. Eine Haftung des Verwalters für den Leistungsausfall ergibt sich bei gesetzlicher oder vertraglicher Abwicklungspflicht aus Verletzung (Schlechterfüllung) des Verwaltervertrags, bei fehlender vertraglicher Verpflichtung aus § 678 BGB, wobei der Verwalter bei der Abwehr einer dringenden Gefahr gemäß § 680 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.

6.2 Haftungsbeschränkung

Bezüglich einer Haftungsbeschränkung im Verwaltervertrag sind die Grenzen des § 309 Nr. 7 BGB zu beachten. So ist eine Klausel unwirksam, die den Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Ebenso unwirksam ist eine Klausel, die die Verletzung von Kardinalpflichten des Verwalters entsprechend beschränkt. Ob die Abwicklung von Versicherungsschäden insoweit zu den Kardinalpflichten eines Verwalters zu zählen ist, wurde ersichtlich von der Rechtsprechung noch n...

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