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Verrechnung verjährter Schadensersatzansprüche mit Kaution

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1 Leitsatz

Der Vermieter ist berechtigt, gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters auch mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache aufzurechnen.

2 Normenkette

§§ 215, 249, 387, 548 BGB

3 Das Problem

Eine Mieterin verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung am 8.11.2019 die Rückzahlung der von ihr geleisteten Barkaution in Höhe von rund 780 EUR. Der Vermieter rechnete mit Schreiben vom 20.5.2020 über die Kaution ab und erklärte außerdem die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache. Diese Forderung überstieg das Kautionsguthaben. Die Klägerin berief sich auf Verjährung. Der Fall landete schlussendlich beim BGH.

4 Die Entscheidung

Die Vorinstanzen hatten im konkreten Fall der Klage der Mieterin auf Rückzahlung der Kaution stattgegeben. Der Vermieter hatte die Aufrechnung mit seinen – streitigen – Schadenersatzansprüchen gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärt. Nach der Entscheidung der Vorinstanzen dient die kurze 6-monatige Verjährungsfrist des § 548 BGB für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache der Rechtssicherheit und soll nach Fristablauf geltend gemachte Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter im Hinblick auf die mit zunehmendem Zeitablauf eintretenden Beweisschwierigkeiten abwenden.

Kurze Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters

Die Vorinstanzen wendeten § 215 Alt. 1 BGB hier nicht an. Nach dieser Vorschrift schließt die Verjährung einer Forderung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem er erstmals aufgerechnet werden konnte. Nach Auffassung der Vorinstanzen fehlt es an der für die Aufrechnung erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen. Der An...

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